1. Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die das Unternehmen mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn das Unternehmen ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn das Unternehmen auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann das Unternehmen innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Angaben des Unternehmens zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4 Das Unternehmen behält sich während der Lieferzeit Änderungen an Konstruktion und Form des Leistungsgegenstandes vor, soweit hierdurch die Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes für den vom Kunden gewünschten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
2.5 Das Unternehmen behält sich an allen den Auftraggebern zugänglich gemachten Unterlagen das Eigentums-, alle Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Unternehmens dürfen die überlassenen Unterlagen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses genutzt werden, insb. nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Auftraggeber sämtliche, ihm überlassen Unterlagen an das Unternehmen zurückzugeben.
3. Inspektions- oder Wartungsarbeiten, Instandsetzungen
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung von Inspektions-, Wartungs- und/oder Instandsetzungsleistungen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste des Unternehmens zzgl. Fahrtkosten und Fahrtzeiten.
3.2 Können Instandsetzungsarbeiten ohne eine vorherige Inspektion der Anlage nicht durchgeführt werden, so führt das Unternehmen die Inspektion unverzüglich nach Auftragsbestätigung durch, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung der Inspektion erfolgt gemäß den Regelungen aus Ziff. 3.1..
3.3 Soweit der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den Vertragsgegenstand nicht vom Auftraggeber definiert wird, bestimmt das Unternehmen den Leistungsumfang nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers. Stellt sich erst bei der Auftragsbearbeitung heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist das Unternehmen berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich erst bei der Auftragsbearbeitung herausstellt, dass die (weitere) Instandsetzung unwirtschaftlich ist, wird das Unternehmen den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen, um eine verbindliche Entscheidung des Auftraggebers über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber, den Auftrag wegen der Unwirtschaftlichkeit nicht fortführen zu lassen, so hat das Unternehmen Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten und Ersatz der nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen.
3.4 Das Unternehmen haftet nicht für Fehler oder Mehraufwendungen, die sich aus fehlerhaften Unterlagen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Auftraggebers ergeben.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat dem Unternehmen bei sämtlichen Vertragsleistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat er dem Unternehmen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Vertragsleistungen zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu seinen Anlagen zu gewährleisten, sowie Mitarbeiter und Beauftragte des Unternehmens in die örtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuweisen. Soweit die Vertragsleistung im Wege der Fernwartung möglich ist, hat der Auftraggeber dies zu ermöglichen. Der Auftraggeber hat die für die Vertragsleistungen notwendige Infrastruktur (z.B. Energie, Datenleitungen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit Anlagen des Auftraggebers während der Vertragsleistungen ganz oder teilweise nicht betriebsbereit sind, stellt dies keinen Mangel der Vertragsleistung dar.
4.2 Bei Aufstellung und Montage von Anlagen hat der Auftraggeber auf seine Kosten insbesondere aber nicht abschließend Folgendes rechtzeitig zu stellen: a. alle Erd-, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der Stellung des/der hierfür erforderlichen Personals und Baustoffe; b. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel; c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschl. aller Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung; d. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. sanitärer Anlagen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche Sicherheitsvorkehrungen an der Montagestelle zu treffen, die er auch für sein eigenes Material und Personal treffen würde; e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge der Umstände an der Montage stelle und/oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig sind.
4.3 Vor Beginn der Vertragsleistungen hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage von Strom-, Gas-, und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen im Bereich der Montagestelle sowie die notwendigen statischen Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
4.4 Die notwendigen Vorarbeiten und Bereitstellungen des Auftraggebers müssen zu Beginn der Vertragsleistungen soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung/Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellung-/Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.5 Verzögern sich die Vertragsleistungen durch nicht vom Unternehmen zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die durch die Verzögerung verursachten Kosten, insb. auch für Wartezeit und zusätzliche notwendige Reisekosten, zu tragen. 4.6 Der Auftraggeber hat dem Unternehmen wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Vertragsleistung und Inbetriebnahme der Anlage schriftlich zu bescheinigen.
5. Lieferung und Lieferfristen
5.1 Vom Unternehmen in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.2 Das Unternehmen kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen gegenüber nicht nachkommt.
5.3 Das Unternehmen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Unternehmen die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmen vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Gerät das Unternehmen mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
6. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
6.1 Soweit nichts anders vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Unternehmens. Schuldet das Unternehmen auch die Installation/Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem diese Leistung vereinbarungsgemäß zu erfolgen hat.
6.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Unternehmens.
6.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das Unternehmen noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und das Unternehmen dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
6.5 Eine Sendung wird vom Unternehmen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
7.2 Soweit das Unternehmen (Alt-)Teile in Zahlung nimmt, gilt der vom Unternehmen hierfür angebotene Preis nur unter dem Vorbehalt der Instandsetzungsfähigkeit dieser Teile.
7.3 Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise des Unternehmens zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Unternehmens.
7.4 Das Unternehmen kann angebotene Preise angemessen erhöhen, soweit zwischen Vertragsschluss und Lieferung/Leistung die Gestehungskosten des Unternehmens (insb. Materialund Personalkosten) in unvorhersehbarer und unvermeidlicher Weise gestiegen sind. Das Unternehmen wir dem Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis von der Preiserhöhung informieren. Der Kunde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Information zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit die Vertragsleistung noch nicht erbracht ist.
7.5 Das Unternehmen ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen; dies ist insbesondere zulässig, bei Aufträgen mit umfangreichem Materialaufwand oder lang dauernden Vertragsleistungen sowie wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Unternehmens durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
7.6 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug durch den Auftraggeber zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Unternehmen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
7.7 Der Auftraggeber ist zur Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen mit dem Unternehmen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen MT Energy Service GmbH ▪ D-27404 Zeven Stand: 06/2019 Seite 2 von 2 7.8 Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist, sind Skonto-Abzüge aus dem Rechnungsbetrag unzulässig. Schecks und Wechsel des Auftraggebers werden vom Unternehmen nur nach vorheriger Vereinbarung – zahlungshalber – entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
8. Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 428 I Nr. 2 (Bauwerke), 479 I (Rückgriffsanspruch) und 634a I Nr.2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschriebt. Für generalüberholte / gebrauchte Teile beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate.
8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Unternehmen nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Unternehmen nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an das Unternehmen zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet das Unternehme Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.3 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die das Unternehmen aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird das Unternehmen nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Unternehmer gehemmt.
8.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Unternehmens den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und –rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8.6 Eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände durch das Unternehmen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
9. Schadenersatz
9.1 Die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.
9.2 Das Unternehmen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3 Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das Unternehmen bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Unternehmens für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10 Millionen EURO (in Worten: Zehnmillionen EURO) je Schadensfall, bei Schäden aus fehlerhaften Planungsleistungen auf 500.000,00 EUR (in Worten: Fünfhunderttausend EURO) je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.
9.6 Soweit das Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung des Unternehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.8 Soweit die Haftung des Unternehmens vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen das Unternehmen gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt auch für Mängelansprüche, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, sofern sie nicht Bauwerke betreffen oder einen Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit bewirkt hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nacherfüllungshandlungen setzen keine neue Verjährungsfrist in Gang.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Unternehmens gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
10.2 Die vom Unternehmen an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Unternehmens.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 10.8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig.
10.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unternehmens als Hersteller erfolgt und das Unternehmen unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Unternehmen anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
10.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Unternehmens an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an das Unternehmen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Unternehmen darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
10.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und das Unternehmen hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Unternehmen.
10.7 Das Unternehmen wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Unternehmen.
10.8 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. ein hieraus begründetes Herausgabeverlangen des Unternehmens gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn das Unternehmen dies ausdrücklich erklärt
11. Sonstiges
11.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber nach Wahl des Unternehmens dessen Sitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen das Unternehmen ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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