Allgemeine Einkaufsbedingungen

MT Energy Service GmbH 

§ 1 Geltung
(1) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Beschaffungsgeschäfte der MT Energy Service GmbH; nachfolgend „MTES“ genannt. Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an MTES, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Die AEB von MTES gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MTES hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn MTES auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.
(3) Für Lieferungen und Leistungen von MTES gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

§ 2 Bestellungen und Aufträge
(1) Angebote des Lieferanten beinhalten die Produktbezeichnung, die angeforderten Mengen, Preise und Lieferfristen oder hiervon abweichenden Liefertermine, sowie den Lieferort.
(2) Eine Bestellung von MTES gilt ausschließlich mit schriftlicher Abgabe (auch Fax) als verbindlich. Mündliche, telefonische oder E-Mail-Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von MTES (dies ist auch durch die Übermittlung einer offiziellen Bestell-PDF per E-Mail möglich). Abweichend hiervon sind Bestellungen mit einem Warenwert bis € 1.000,00, die elektronisch übermittelt über das Warenwirtschaftssystem „Business Central“ oder „BC“ erfolgen, verbindlich.
Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 4 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Abweichende Liefertermine sind in der Bestätigung besonders auszuweisen. Von der Bestellung abweichende oder verspätete Bestätigungen gelten als neues Angebot, das diesen Bestimmungen ebenfalls unterfällt und grundsätzlich einer schriftlichen Annahme durch MTES bedarf. Hiervon ausgenommen ist eine Änderung des Liefertermins von bis zu 14 Kalendertagen nach dem ursprünglichen Liefertermin, die als angenommen gilt, wenn MTES der Änderung nicht innerhalb einer Frist von 2 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Eine Änderung sonstiger Inhalte gilt als abgelehnt, wenn MTES die Änderung nicht innerhalb einer Frist von 2 Werktagen nach Zugang schriftlich bestätigt.
(4) MTES ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. MTES wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.
Der Lieferant wird MTES die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
(5) MTES ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn MTES die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. MTES wird dem Lieferanten in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

§ 3 Besondere Liefergegenstände
(1) Der Lieferant hat der Lieferung die Dokumentation beizufügen, die - soweit vertraglich vereinbart - den Richtlinien zum Explosionsschutz (94/9/EG, ATEX), der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Betriebssicherheitsverordnung zu entsprechen hat. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ist die Dokumentation in digitaler Form sowie in Papierform und ggf. mehrsprachig zu übergeben.
(2) Soweit an der Dokumentation oder Teilen hiervon ein Urheberrecht zugunsten des Lieferanten besteht, räumt dieser MTES hiermit ohne gesonderte Vergütung ein unbeschränktes und unbefristetes Nutzungsrecht an der Dokumentation bzw. ihren Teilen ein. Dies schließt die Befugnis ein, das Nutzungsrecht im Falle einer Weiterveräußerung der Liefergegenstände an Dritte zu übertragen.
(3) Im Falle der Lieferung von Hard- oder Software ist der Lieferant verpflichtet, MTES ein unwiderrufliches, übertragbares und uneingeschränktes Nutzungsrecht zu gewähren bzw. zu verschaffen.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und die Kosten einer Transportversicherung ein.
(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von MTES hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt MTES ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von MTES geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank.
(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer von MTES, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs von MTES die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(6) Bei Zahlungsverzug schuldet MTES-Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 5 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang, Erfüllungsort
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MTES nicht zulässig.
(2) Der Lieferant hat seine Lieferung rechtzeitig vorher beim jeweiligen, auf der Bestellung angegebenen Ansprechpartner vor Ort anzukündigen, das Abladen und die Warenannahme sicherzustellen und sich über die Begebenheiten vor Ort zu informieren. Von der Bestellung abweichende Absprachen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Abteilung Einkauf von MTES.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, MTES unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören unter anderem die Beauftragung Dritter und der Einsatz weiteren oder zusätzlichen Materials, Personals oder weiterer Produktionskapazitäten. Die hierdurch entstehenden, zusätzlichen Kosten trägt der Lieferant.
(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens MTES bedarf. (5) Im Falle des Lieferverzugs stehen MTES uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(6) MTES ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(7) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MTES zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(8) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf MTES über, wenn MTES die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Sobald eine Abnahme vereinbart ist oder ein Werkvertrag vorliegt, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.

§ 6 Eigentumssicherung
(1) An von MTES abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält MTES sich das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von MTES weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen vollständig an MTES zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die MTES dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben im Eigentum von MTES; werden sie zu Vertragszwecken gefertigt und MTES durch den Lieferanten gesondert berechnet, gehen sie in das Eigentum von MTES über. Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle sind durch den Lieferanten als Eigentum von MTES kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Reparaturkosten, die auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird MTES unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an MTES herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit MTES geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von MTES für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für MTES vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MTES an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen.

§ 7 Gewährleistungsansprüche
(1) Bei Mängeln stehen MTES uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag 36 Monate ab Gefahrübergang.
(2) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von MTES beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von MTES für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) von MTES als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen beim Lieferanten eingeht.
(3) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von MTES durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von MTES gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann MTES den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für MTES unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
(4) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen MTES-Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn MTES ein Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet MTES nicht auf Gewährleistungsansprüche. Dasselbe gilt, wenn MTES trotz mangelhafter Lieferung Zahlung leistet.
(6) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige (schriftlich oder per E-Mail) von MTES beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.
(7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadenersatzhaftung von MTES bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MTES jedoch nur, wenn MTES erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(8) Sind Lieferungen des Lieferanten mangelhaft, hat dieser so lange ausreichende Redundanzen (das mehrfache Vorhandensein funktional gleicher technischer Ressourcen) vorzuhalten, bis aufgrund Verjährung Mängelrechte von MTES nicht mehr geltend gemacht werden können.

§ 8 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen MTES neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. MTES ist insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die MTES ihrem Abnehmer gegenüber im Einzelfall schuldet.
(2) MTES ist verpflichtet, vor Anerkennung oder Erfüllung eines von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruchs, den Lieferanten hierüber zu benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme zu bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von MTES tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer gegenüber geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Falle der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche von MTES aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn der Liefergegenstand vor seiner Veräußerung an einem Verbraucher durch MTES oder durch einen Abnehmer von MTES, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 9 Produkthaftung
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, MTES von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist MTES verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer - im Hinblick auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden - angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird MTES auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 10 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Dasselbe gilt für solche Länder, in die MTES die Liefergegenstände ausweislich des mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages vertreibt oder ausliefert.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, MTES von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen MTES wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und MTES alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

§ 11 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an MTES zurückgeben oder sie vernichten.
(2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MTES darf der Lieferant in Werbematerialien, Broschüren, Internet etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen, geschützte Marken von MTES verwenden und für MTES gefertigte Liefergegenstände ausstellen oder mit der Geschäftsverbindung werben. (3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 11 verpflichten.

§ 12 Abtretung
(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MTES und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UNKaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen MTES und dem Lieferanten ist Zeven. MTES ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

MT Energy Service GmbH (MTES)
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